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ÜBER DIE RATIO DES RÜCKTRITTSPRIVILEGS IM STRAFRECHT | |
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Claus Roxin
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SUMARIO:
1.
2. Die Strafzwecktheorie
4. Die Lehre von der goldenen Brücke
5. Die Gnaden- oder Prämientheorie
6. Die Schulderfüllungstheorie
Das
deutsche (§ 24) (*) wie das argentinische (Art. 43)
Strafgesetzbuch sehen für den freiwilligen Rücktritt ein Strafbefreiung vor.
Der Grund dieses Rücktrittsprivilegs ist in beiden Rechtsordnungen gesetzlich
nicht geregelt und infolgedessen sehr umstritten. Er ist aber für die
Auslegung der gesetzlichen Bestimmung in vielen Fällen wichtig. Dieser
Umstand mag es angemessen erscheinen lassen, das Thema einmal aus eigener Sicht
in Auseinandersetzung mit der deutschen Lehre und Rechtsprechung darzustellen.
Ich hoffe, auf diese Weise auch einen kleinen Beitrag zum deutsch-argentinischen
Strafrechtsdialog leisten zu können. Die engen und freundschaftlichen
Beziehungen zwischen dem argentinischen und dem deutschen Strafrecht haben eine
lange Tradition. Für mich ist
diese Tradition unlösbar mit dem Namen des hochverehrten Kollegen Frias
Caballero verknüpft. Ich bin ihm
begegnet, als ich Anfang der siebziger Jahre zuerst in Argentinien war, und als
ich im Herbst 1996 wieder in Buenos Aires sprach, war es mir eine große Freude
und Ehre, Herrn Professor Frias Caballero nach so langer Zeit in hohem Alter,
aber in großer Rüstigkeit wiedersehen zu dürfen.
Ich widme ihm diese Abhandlung in großer Verehrung.
Im folgenden werden die fünf bedeutendsten Rücktrittslehren
unter Voranstellung der hier vertretenen Strafzwecktheorie erörtert. Dabei muß
man sich bewußt sein, daß seit
bald 200 Jahren eine kaum noch übersehbare Anzahl von Auffassungen
miteinander streitet und daß die verschiedenen Lehren auch noch in vielfältigen
Kombinationen auftreten (1). Hier können unter Verzicht auf
Nuancen nur die wesentlichen Argumentationslinien nachgezeichnet werden.
Herrschend ist heute die Strafzwecktheorie. Sie besagt in ihrer
einfachsten Form, daß bei freiwilligem Rücktritt eine Bestrafung durch keinen
möglichen Strafzweck mehr gedeckt wäre: Weder spezial- noch generalpräventive
Bedürfnisse oder die Notwendigkeit eines Schuldausgleich erfordern eine
Bestrafung. Mit großer Deutlichkeit hat das erstmals BGHSt 9, 48 (52)
ausgesprochen (2): „Steht der Täter von dem begonnenne
Versuch freiwillig ab, so zeigt sich darin, daß sein verbrechrischer Wille
nicht so stark war, wie es zur Ausführung der Tat erforderlich gewesen wäre.
Seine Gefährlichkeit, die im Versuch zunächst zum Ausdruck gekommen war,
erweist sich nachträglich als wesentlich geringer.
Aus diesem Grunde sieht das Gesetz davon ab, den „Versuch als solchen“
zu ahnden. Denn eine Strafe erscheint ihm nicht nötig, um den Täter für die
Zukunft von Straftaten abzuhalten, um andere abzuschrecken und die verletzte
Rechtsordnung wieder herzustellen“. Der naheliegende Gedanke, daß bei
freiwilligem Rücktritt die Strafzwecke eine Ahndung nicht mehr gebieten, ist
auch früher schon geäußert worden (3); zu einer selbständigen
„Theorie“ hat sich diese Auffassung erst seit BGHSt 9, 48 entwickelt.
Die Fassung, die diese
Lehre beim BGH gefunden hat, ist insofern nicht unbedenklich, als die Gefährlichkeit
des zurücktretenden Täters in zu pauschaler Weise minimalisiert und daraus
allein das mangelnde Strafbedürfnis hergeleitet wird. Denn ein Täter, der in
das Versuchsstadium vordringt und dann wieder zurücktritt, zeigt sich
immerhin als ein im Hinblick auf die Anforderungen des Strafrechts labiler
Mensch. Auch mag es sein, daß
jemand, der seine Hemmungen jetzt noch nicht überwinden kann, doch vielleicht
auf dem Wege dazu ist und das nächste Mal das Delikt durchführen wird. Lang-Hinrichsen
hat deshalb die Annahme, daß eine spezialpräventive Einwirkung auf den Täter
unnötig sei, als „eine äußerst kühne kriminologische Prognose“
apostrophiert (4), und Herzberg (5) spricht
von einem „kriminalpolitischen Optimismus“, der in den meisten Fällen „bloßes
Wunschdenken und grundlose Spekulation“ sei.
Das ist zwar auch wieder übertrieben. Aber richtig ist, daß
die Frage, ob und inwieweit ein freiwillig Zurücktretender von seinen
kriminellen Neigungen ein für allemal geheilt ist, je nach Lage des
Einzelfalles unterschiedlich zu beantworten ist. Doch begründet das keinen
Einwand gegen die Strafzwecktheorie als solche. Denn der Wegfall der spezialpräventiven
Bestrafungsnotwendigkeit beim freiwillig Zurücktretenden läßt sich überhaupt
nicht so begründen, wie der BGH es tut. Denn „schädliche Neigungen“ allein
liefern in einem Tatstrafrecht noch keine Rechtfertigung für strafrechtliches
Eingreifen. Vielmehr muß sich diese Rechtfertigung im Versuchsfall daraus
ergeben, daß die konkrete Tat des Delinquenten ihn als einen zur Deliktsbegehung willigen und fähigen Täter erweist, der seinen Entschluß
durchgehalten hat und nur durch äußere Umstände an der Verwirklichung der Tat
gehindert worden ist. Das spezialpräventive Einwirkungsbedürfnis muß sich
also aus dem realen Geschehen, der vorliegenden „Tat“, ergeben. Diese
Voraussetzung liegt beim freiwillig Zurücktretenden nicht vor. Er ist hinsichtlich der versuchten Tat in die Legalität zurückgekehrt,
und seine etwa noch vorhandenen Deliktsneigungen geben zu einer Bestrafung so
wenig Anlaß wie bei anderen kriminell gefährdeten Menschen (6).
Daraus ergibt sich eine „modifizierte Strafzwecktheorie“ (7),
die trotz mancher unterschiedlicher Akzentuierungen heute überwiegend vertreten
wird (8). Sie erklärt vom hier vertretenen Standpunkt aus die Strafbefreiung des
freiwillig Zurücktretenden aus dem oben begründeten und gegen Mißverständnisse
gesicherten Wegfall des spezialpräventiven Strafbedürfnisses und daraus, daß
auch aus generalpräventiver Perspektive keine Notwendigkeit einer Bestrafung
mehr besteht. Denn die Gefährlichkeit des Versuchs, die dessen primären
Strafgrund abgibt, hat der Zurücktretende selbst beseitigt, und der rechtserschütternde
Eindruck, der auch die Strafbarkeit ungefährlicher Versuche noch tragen kann,
wird durch die Freiwilligkeit des Rücktritts ebenfalls aufgehoben. Der Täter,
der noch rechtzeitig und aus freien Stücken zurückgetreten ist, gibt der
Allgemeinheit kein schlechtes Beispiel, sondern bestätigt gewissermaßen das
Recht, das sich in seinem Verhalten am Ende noch durchgesetzt hat. Gelingt dem Täter
bei beendetem Versuch die Verhinderung des Erfolges nicht, so liegt eine
Rechtsgutsverletztung vor, die aus generalpräventiven Gründen Strafe erfordert.
Der gute Wille des umkehrbereiten Täters allein reicht dann nicht aus,
das Strafbedürfnis entfallen zu lassen; hier wie sonst kann sich die
Notwendigkeit der Strafe allein aus generalpräventiven Gründen ergeben.
Dagegen führt auch ein erfolgloses Bemühen des Täters zur Straflosigkeit,
wenn die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet wird. Da in diesem Fall der Erfolg
ausgeblieben ist, sind die generalpräventiven Strafbedürfnisse wesentlich
geringer, so daß die spezialpräventiv relevante „Umkehr“ des Täters mit
Straflosigkeit honoriert werden kann.
Die Überzeugungskraft der Strafzwecktheorie beruht darauf,
daß sie die Vielfalt der gesetzlichen Regelungen zwanglos und einleuchtend
erklärt. Außerdem streitet für sie die Besinnung auf die Grundlagen der
Versuchsstrafbarkeit: Wenn diese unbestreitbar von strafzweckorientierten
gesetzgeberischen Überlegungen über die Notwendigkeit einer Pönalisierung
abhängt, liegt es von vornherein nahe anzunehmen, daß die Straffreistellung
nach § 24 auf dem Wegfall dieser Notwendigkeit beruht, daß also
Strafzweckgesichtspunkte den Ausschluß der Bestrafung genauso tragen wie deren
Anordnung. Der Schluß ist zwar als
solcher nicht zwingend. Denn theoretisch könnten auch außerhalb der Strafbedürftigkeit
stehende Erwägungen, wie etwa der Opferschutzgedanke im Rahmen der Lehre von
der goldenen Brücke (unten 4) oder ein außerstrafrechtliches „Erledigungsprinzip“
(unten 6) das Motiv der Strafbefreiung bilden. Wenn freilich alle derartigen Deutungen
sich als nicht haltbar erweisen, wie sich im folgenden zeigen wird, bleibt die
Strafzwecktheorie als einzige schlüssige Konzeption übrig.
Demgegenüber wird als Haupteinwand gegen die
Strafzwecktheorie vorgetragen, daß alle Aussagen über das präventiv
Notwendige unsicher und empirisch nicht hinreichend belegbar seien (9).
Solche Einwände sind gegenüber den spezialpräventiven Prognosen des BGH (dazu
oben) durchaus berechtigt, nicht aber gegenüber der modifizierten
Strafzwecktheorie, die auf den normativen Vorgaben des Tatstrafrechts basiert.
Und was die generalpräventiven Annahmen anlangt, so ist es gewiß richtig, daß
sie empirisch schwer beweisbar sind. Aber das ist nicht entscheidend, weil die
gesetzliche Regelung natürlich nicht auf tatsächlichen Befunden für den
Einzelfall, sondern auf generalisierten legislatorischen Annahmen beruht. Das
gilt schon für die Strafbegründung. Ob wirklich der untaugliche Versuch im
Einzelfall einen Strafe fordernden „rechtserschütternden Eindruck“
hervorruft, kann man bezweifeln; für den Interpreten reicht es aus, daß der
Gesetzgeber davon ausgeht und eine grundsätzliche Strafbarkeit anordnet.
Entsprechend genügt für den strafbefreienden Rücktritt das gesetzgeberische
Urteil, der rechtserschütternde Eindruck werde durch ihn aufgehoben. Gesetze
sind notwendig normative Aussagen, die an empirische Annahmen nur anknüpfen,
gleichwohl aber Richtlinie der Auslegung bilden müssen. Sicher darf man den
Gesetzgeber nicht auf zweifelhafte kriminologische Prognosen, auf die es nach
den Grundlagen unseres Tatstrafrechts nicht ankommen kann, festlegen, wie
BGHSt 14, 75 dies tut; und man darf ihm auch keine klar widerlegbaren
empirischen Hypothesen unterstellen, wie es die „Lehre von der goldenen Brücke“
macht (unten 4). Aber man darf bei immerhin plausiblen generalpreventiven
Annahmen hinsichtlich der Strafbefreiung an die Beweisbarkeit vernünftigerweise
keine höheren Anforderungen stellen als bei der Strafbegründung.
Es empfiehlt sich also, die Strafzwecktheorie dem
freiwilligen Rücktritt als Deutungsmuster zugrunde zu legen. Freilich werden
auch von dieser Lehre die Akzente unterschiedlich verteilt, je nachdem, welche
Straftheorie ein Autor vertritt. Wenn man mit dem BGH - und anders als es meiner
Meinung entspricht neben der Prävention auch der Vergeltung Bedeutung im
Rahmen der Strafzwecke zumißt, kann man darauf hinweisen, daß die „verletzte
Rechtsordnung“ bei einer Tat, auf die der Täter freiwillig verzichtet hat,
keiner vergeltenden Wiederherstellung bedarf. Vielfach wird auch allein auf den
Wegfall des rechtserschütternden Eindrucks abgestellt (10). Das beruht teils auf der
strafzwecktheoretischen Bevorzugung der Generalprävention, teils auf dem Mißverstehen
des spezialpräventiven Aspektes in BGHSt 9, 52. Aber auch der spezialpräventive
Topos der „Bewährung“ des Täters wird vereinzelt in den Vordergrund gerückt
(11).
Die
älteste, heute kaum noch vertretene Konzeption geht davon aus, daß der
freiwillige Rücktritt die Tat als solche (das heißt nach heutigen Begriffen:
ihre Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit) entfernen lasse und insofern
ein zwingendes rechtliches Bestrafungshindernis bilde. So meinte Zachariä, daß
durch den freiwilligen Rücktritt sowohl die äußere dem Gesetz widersprechende
Tätigkeit als auch der auf die Deliktsvollendung gerichtete böse Wille des Täters
„rückwärts“ annulliert würden (12). In ähnlicher Weise
betrachtet Binding Versuch und Rücktritt - prinzipiell richtig - als Einheit
und folgert daraus, daß das freiwillige Abstandnehmen von der Vollendung die
„Ursache zu einem schädlichen Erfolg“ und damit die Rechtswidrigkeit
beseitige (13).
Man kann dem entgegenhalten, daß das äußere und innere
Geschehen als solches nicht „rückwärts annulliert“ und aus der Welt
geschafft werden kann. Ein Versuch bleibt Versuch, auch wenn ihm ein Rücktritt
folgt. Das hindert freilich bei einer „Ganzheitsbetrachtung“ nicht einen
Ausschluß der Rechtswidrigkeit, wie ihn Binding vornimmt. Daß aber gar kein
rechtswidriger Tötungsversuch mehr gegeben sein soll, wenn der Täter z.B. das
verwundete Opfer nachträglich rettet, leuchtet auch normativ wenig ein. Vor
allem aber sprechen die Folgen, die sich für die Teilnahme ergeben, gegen einen
Ausschluß des strafrechtliclien Unrechts.
Denn Anstifter und Gehilfen müßten bei einem freiwilligen Rücktritt
des Täters mangels rechtswidriger Haupttat straflos bleiben. Es ist aber nicht
einzusehen, warum die Straflosigkeit des unmittelbar Handelnden einem Außenstehenden
zugute kommen sollte, der selbst nicht zurückgetreten ist und dies auch niemals
tun wollte.
In der neueren Literatur hat R. von Hippel (14)
die Rechtstheorien wieder aufgenomen und den freiwilligen Rücktritt als „negatives
Tatbestandsmerkmal“ (also als Tatbestandsausschließungsgrund) gedeutet. Aber
er sieht selbst die mißlichen Folgen für die Teilnehmerbestrafung. Der von ihm
erwogene Ausweg, auf die Akzessorietät zu verzichten, ist nach geltendem Recht
nicht gangbar. Bestraft man aber, wie es der heute einhelligen Meinung
entspricht, den Außenstehenden wegen Teilnahme am Versuch des - kraft Rücktritts
straflosen - Täters, kann man nicht zugleich behaupten, daß nichts vorliege,
woran teilgenommen werden könne.
4.
Die Lehre von der goldenen Brücke
Der Grundgedanke dieser Lehre, die man auch „kriminalpolitische
Theorie“ nennt (15), beruht auf dem Gedanken, daß man dem Täter
einen Anreiz bieten muß, um ihn von der Vollendung des Delikts abzuhalten.
Dieser Anreiz - die „goldene Brücke“ - ist das Versprechen, daß der
Versuch bei freiwilligem Rücktritt nicht bestraft wird.
Dieser Gedanke war unter dem Einfluß Franz v. Liszts (16)
in der älteren deutschen Literatur herrschend. Noch in der letzten von ihm
bearbeiteten Auflage seines Lehrbuchs (17) heißt es, die
Strafbarkeit des Versuchs könne nicht „nach rückwärts annulliert“, nicht
aus der Welt geschafft werden. „Wohl aber kann die Gesetzgebung aus
kriminalpolitischen Gründen dem bereits straffällig gewordenen Täter eine
goldene Brücke zum Rückzuge bauen“.
In der Rechtsprechung des RG war die Lehre von der goldenen
Brücke herrschend (18), wenngleich sich dort auch Anklänge
an die Strafzwecktheorie (oben 2) und an die Prämien- bzw. Gnadentheorie (unten
5) finden. So heißt es schon in RG Rspr. VIII, 13, es sei der Zweck der Rücktrittsregelung,
dem Täter „einen Anreiz zum Aufgeben ... so lange wie möglich zu gewähren
und auf diesem Wege die mit der Vollendung der Straftat verknüpften Gefahren zu
verhüten“. Noch die letzte einschlägige Entscheidung (RGSt 73, 60) spricht
von dem Willen, dem Täter „für den Rückweg aus einem verbrecherischen
Vorhaben gewissermaßen eine «goldene Brücke zu bauen»“. Sogar BGHSt 6, 87
erwähnt neben dem fehlenden Sühnebedürfnis beim freiwilligen Rücktritt die
Notwendigkeit, „daß Handlungen des Täters gefördert werden, die der
Abwendung des drohenden Schadens dienen“.
Heute gewinnt diese Lehre wieder Anhänger vor allem in der
älteren, „negativen“ Fassung, die sie schon bei Feuerbach gefunden hat.
Dieser schreibt (19): „Läßt der Staat den Menschen nicht
ungestraft die schon unternommene Tat bereuen, so nöthigt er gewissermaßen das
Verbrechen zu vollenden; denn der Unglückliche, der sich zu einem Versuche
fortreißen ließ, weiß ja sonst, daß er nichts Großes mehr durch Reue zu
gewinnen, und durch die Beendigung der That nichts Bedeutendes mehr zu verlieren
hat.“ Charakteristisch für die Aufnahme dieses Gedankens in der Gegenwart ist
Puppe (20), wenn sie sagt, es gehe darum, „um der
Rettungschance für das Opfer willen, ... dem Täter die «Goldene Brücke» der
Erfolgsabwendung zu bauen und so lange als möglich zu erhalten. Mag das
Angebot der Straffreiheit auch kaum ein geeignetes Mittel sein, dem Täter zur
Erfolgsabwendung zur motivieren, so beseitigt es doch ein psychologisches Hindernis,
das sonst darin bestehen würde, daß mit dem Versuch die Strafbarkeit des Täters
endgültig feststeht.“ Die hier anklingende Wendung zum modernen Opferschutzgedanken
ist von Puppes Schülerin Weinhold noch ausgebaut worden. Ihr zufolge (21)
ist es „konsequent, den staatlichen Strafanspruch zurückzustellen, soweit er
dem Opferinteresse entgegensteht. Das Bild von der «goldenen Brücke», die dem
Täter gebaut werden soll, stellt insofern eine Verzerrung des Konzeptes dar als
es eben nicht auf den Täter ankommt.“ Auch im übrigen wird die „Feuerbachsche
Variante“ - wenigstens neben anderen Begründungsansätzen - im neueren
Schriftum wiederholt vertreten (22).
Gleichwohl ist die Lehre von der goldenen Brücke heute in
eine Randposition geraten, und dies mit Recht. Einen durchschlagenden Einwand
gegen Sie bildet der Umstand, daß das Motiv, das den Grund für den Rücktritt
bilden soll, sich in der Praxis nicht auffinden läßt. „Die Entscheidungen
des RG und des BGH enthalten auch nicht einen Fall, in dem der Täter vom
Versuch deswegen zurückgetreten wäre, weil er sich Straflosigkeit verdienen
wollte.“ (23) Ulsenheimer (24) hat diesen
Nachweis auf alle weiteren erreichbaren deutschsprachigen Urteile erstreckt.
Auch der BGH (E 9, 52) hat sich vom Gedanken der „goldenen Brücke"
abgewandt: „In den meisten Fällen denkt der Täter ... beim Versuch gar nicht
an die strafrechtlichen Folgen.“ Er werde sich zum Rücktritt „auch nicht
gerade durch solche Erwägungen, selbst wenn er sie anstellen sollte, bestimmen
lassen.“
Das liegt nicht nur, wie durchweg angenommen wird, daran, daß
Delinquenten rationalen Abwägungen, wie sie diese Theorie voraussetzt, kaum
zugänglich sind. Es hat auch darin seinen Grund, daß der Täter gerade im
klassischen Fall des freiwilligen Rücktritts, in dem er ohne Furcht vor
Entdeckung die Tat risikolos vollenden könnte, keine Veranlassung haben kann,
sich Straffreiheit verdienen zu wollen. Denn er rechnet in diesem Fall ohnehin
nicht mit der Möglichkeit einer Bestrafung. Selbst wenn bei besonderen
Konstellationen der Gedanke an die Erlangung von Straffreiheit doch eine Rolle
spielen mag, wie man es bei der steuerlichen Selbstanzeige (§ 371 AO) annehmen
muß (25), läßt sich darauf keine allgemein gültige Theorie gründen.
Hinzu kommt, daß schon die Kenntnis über Strafbarkeit und
Beginn des Versuchs sowie die Wirkungen des Rücktritts beim Laien nicht
vorausgesetzt werden können. Auch die Berufung auf das laienhafte Empfinden,
„daß derjenige mit Milde zu rechnen hat, der sich rechtzeitig anders besinnt“
(26), entkräftet diesen Einwand nicht. Denn allenfalls ließe
sich durch eine solche Erwägung eine gesetzliche Strafmilderung und nicht die
Straffreiheit des geltenden Rechts erklären. Und außerdem braucht auch auf
Milde derjenige nicht zu spekulieren, der, wie es der Regel entspricht, ohne
Gefahr vor Entdeckung freiwillig zurücktritt und die Möglichkeit einer
Strafverfolgung gar nicht in Rechnung zieht.
Gegen die Lehre von der goldenen Brücke spricht auch, daß
sie, selbst wenn ihre psychologischen Voraussetzungen real wären, das
Freiwilligkeitskriterium nicht hinreichend erklären kann (27).
Denn gerade wenn der Täter sich entdeckt sieht, die Tat noch vollenden könnte,
aber mit seiner nachherigen Festnahme rechnen muß, könnte das Versprechen von
Straflosigkeit ein starkes Motiv bilden, von der Verwirklichung des Tatbestandes
abzusehen, während andererseits die Erwägung, so oder so bestraft zu werden,
ihn zur Vollendung der Tat antreiben könnte. Da eine Freiwilligkeit des Rücktritts
in den genannten Fällen heute allgemein abgelehnt wird, müßte man also auch
den unfreiwilligen Rücktritt strafbefreiend wirken lassen, um dem Täter eine
das Opfer schonende goldene Brücke zum Rücktritt zu bauen. Gerade dies geschieht
aber nicht. Auch sind die psychologischen Annahmen der Lehre von der goldenen Brücke,
wenn man sie einmal hypothetisch zugrunde legt ambivalent. Denn zwar würde
die verheißene Straflosigkeit der Schonung des Opfers dienen. Die Möglichkeit,
sich immer noch straflos aus der Affäre ziehen zu können, könnte aber
andererseits auch zum Versuch und ggf. zur Vollendung anreizen, so daß auch auf
der Grundlage ihrer - unzutreffenden - Prämisse offenbleibt, ob die Lehre von
der goldenen Brücke zur Verhinderung von Straftaten irgend etwas beitragen könnte.
Die negative Fassung Feuerbachs entgeht zwar dem Einwand, der
sich gegen die Annahme richtet, die Versuchstäter träten zur Erlangung von
Straffreiheit zurück. Aber die übrigen Argumente - die durchweg fehlende
Furcht vor Strafe beim Rücktritt des Unentdeckten und die Ungereimtheiten, die
sich selbst auf der Basis der unzutreffenden Voraussetzungen dieser Lehre
ergeben – sprechen auch gegen diese Erklärung des Rücktrittsprivilegs.
Immerhin kann der Gedanke, den Täter nicht durch Aufrechterhaltung der
Strafbarkeit vom Rücktritt abzuschrecken, als ein - nicht tragender und nur
in Einzelfällen relevant werdender - begleitender Gesichtspunkt mit der
ebenfalls kriminalpolitisch fundierten Strafzwecktheorie verbunden werden.
5.
Die Gnaden- oder Prämientheorie
Diese Lehre geht davon aus, daß dem Täter das Verdienst, das er sich
durch den strafbefreienden Rücktritt erwirbt, durch die „Gnade“ oder „Prämie“
der Straffreiheit belohnt wird (28). Sie ist besonders wirksam
durch Bockelmann erneuert worden (29), der sich dabei auf eine
lange bis zum Preußischen Allgemeinen Landrecht (II 20 43) zurückreichende
Tradition berufen konnte. Der Täter wiege „das Gewicht des Schuldvorwurfs,
der ihn trifft, bis zum gewissen Grade wenigstens durch ein Gegengewicht
verdienstlichen Handelns auf. Und deshalb erscheint es angebracht, ihn mit
Strafe zu verschonen, das heißt: ihm Gnade zu gewähren.“ (30)
Wessels
drückt das so aus, „daß das Gesetz die Verdienstlichkeit des freiwillig gewählten
Rücktritts durch die Gewährung von Straffreiheit belohnt.“ (31)
Es ist gewiß richtig, daß der freiwillige Rücktritt mit
Straffreiheit „belohnt“ oder „prämiert“ wird. Aber diese Aussge liefert
nur eine Umschreibung des Gesetzestextes. Die eigentliche Frage besteht darin,
warum die freiwillige Rücktritt mit Straflosigkeit honoriert wird. Darauf
aber weiß die geschilderte Theorie keine Antwort (32). Wenn
der Gesichtspunkt der „Gnade“ mehr als die aus dem Gesetz hervorgehende
Belohnung des freiwilligen Rücktritts ausdrücken soll, ist er unzutreffend.
Denn es ist nicht Sache des Gesetzgebers, außerhalb besonderer historischer
Situationen Gnader vor Recht ergehen zu lassen und ein an sich strafbares
Verhalten von vornherein zu amnestieren. In Wirklichkeit greifen denn auch die
Vertreter dieser Lehre mehr oder weniger deutlich auf Elemente der
Strafzwecktheorie zurück. Bockelmann verweist auf die Minderung des
Schuldvorwurfs und die Hoffnung, daß man sich in Zukunft keiner Übeltat mehr
vom Täter zu versehen habe (33); Jescheck verweist u.a.
darauf, daß der freiwillig zurücktretende Täter „den rechtserschütternden
Eindruck“ seiner Tat wieder aufhebe (34); und Wessels sieht
im freiwilligen Rücktritt eine „Rückkehr in die Legalität“ und einen
Ausgleich der negativen „Einwirkung des Täters auf das Rechtsbewustsein der
Allgemeinheit“ (35). Daran zeigt sich, daß die Gnaden- oder
Prämientheorie eine rudimentäre Strafzwecktheorie ist und neben ihr keine
selbständige Bedeutung beanspruchen kann.
Ähnliches gilt für die Lehre Jägers (36),
derzufolge „der maßgebliche Strafbefreiungsgrund ... in der durch den Rücktritt
bewirkten oder zumindest beabsichtigten Gefährdungsumkehr“ liegt. Gewiß
bedeutet die Gefährdungsumkehr, wie immer man dieses Kriterium versteht, ein
Verdienst. Fragt man aber, warum dieses Verdienst zur Straflosigkeit führt,
so kommt auch Jäger auf die Strafzwecklehre zurück, indem er eine fehlende
Strafwürdigkeit annimmt, wenn der Täter sich „in der Gegenwart bewährt,
indem er die konkret bestehende Gefährdung zur Umkehr bringt oder, sofern die
Gefährdung tatsächlich nicht besteht, eine Umkehr versucht.“
6.
Die Schulderfüllungstheorie
Eine
neue Konzeption hat im Jahre 1987 Herzberg (37) in Gestalt der
von ihm sog. Schulderfüllungstheorie vorgelegt. Er geht von einem außerstrafrechtlichen
Ansatz, nämlich dem im Zivilrecht und im öffentlichen Recht vorfindbaren
Prinzip aus, „daß Zwangsandrohung mit der Ausgleichung des Anlaßverhaltens
hinfällig wird“ (38). Er sieht darin einen allgemeinen
Rechtsgrundsatz und folgert: „Ratio der Strafbefreiung ist ... die Befolgung
des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß sich Zwangsandrohung (hier: die
Strafdrohung) erledigt, wenn der Täter seine Pflicht zur Beendigung und
Wiedergutmachung des Unrechtsverhaltens, das die Drohung ausgelöst hat, durch
eine ihm zuzurechnende Leistung erfüllt.“ Oder, in der knappsten Fassung (39):
„Der freiwillig Zurücktretende befreit sich von staatlicher Zwangsandrohung,
weil er seine Schuld durch eine ihm zurechenbare Leistung erf'üllt.“
Gegen diese Lehre spricht zunächst, daß es nicht möglich
ist, das Erledigungsprinzip ohne weiteres ins Strafrecht zu übertragen. In
anderen Rechtsgebieten geht es um die Herstellung rechtmäßiger Zustände (die
Erfüllung einer Schuld, die Beseitigung einer Störung usw.); ist sie erfolgt,
hat sich das Rechtsproblem in der Tat erledigt. Ein strafrechtlicher Grundsatz,
daß die nachträgliche „Wiedergutmachung“ eine einmal begründete
Strafbarkeit tilgt (erledigt), existiert aber nicht. Selbst der erst 1994 eingeführte
§ 46 a sieht für die Wiedergutmachung nur bei leichten Delikten äußerstenfalls
ein fakultatives Absehen von Strafe vor. Wenn demgegenüber § 24 bei
freiwilligem Rücktritt die völlige Straflosigkeit anordnet, bedürfte dies
einer Erklärung, die Herzberg aber nicht gibt. Er verweist nur darauf, daß
„der Gesetzgeber sich insoweit, wie ein Rücktritt befreiend wirkt, für den
Erledigungsgrundsatz entschieden hat“ (40). Damit wird aber
nur der Gesetzestext paraphrasiert (41); die entscheidende
Frage, warum der Gesetzgeber auf die Strafe verzichtet, bleibt unbeantwortet (42).
Ein zweiter entscheidender Einwand gegen die Schulderfüllungstheorie
liegt darin, daß sie das für alle Erscheinungsformen des strafbefreienden Rücktritts
entscheidende Freiwilligkeitskriterium nicht erklären kann. Denn auch der
unfreiwillige und selbst der (aus der Unmöglichkeit weiterer Tatausführung
resultierende) fehlgeschlagene Versuch „erledigen“ die Straftat, ohne daß
Straffreiheit einträte.
Das sieht natürlich auch Herzberg und erklärt es daraus, daß der
Gesetzgeber neben dem Erledigungsprinzip auch Gesichtspunkte der Prävention
berücksichtige. „Der Einbrecher, der von einem Hausbewohner ertappt wird
und daraufhin die Beute fallen läßt, erfüllt seine Pflicht zur Respektierung
fremden Eigentums, bringt damit aber nur zivilrechtlich die Sache ins reine.
Die Fälle der Selbstentschärfung eines Versuchs (Fehlschlag) und des
unfreiwilligen Rücktritts hat das Strafrecht genau wie den Fall der
Wiedergutmachung nach vollendetem Delikt seinem eigenen Grundsatz der absoluten
Präventionsstrafe erhalten!“ (43) Erst aus dem „Spannungsverhältnis“
von Erledigungsprinzip und Präventionsnotwendigkeit erklärt sich also für
Herzberg die Rücktrittsregelung.
Damit ergibt sich aber, daß auch für ihn in Wirklichkeit präventive
Gesichtspunkte über die Strafbarkeit des Versuchs entscheiden, so daß nicht
die „Erledigung“, sondern das Fehlen präventiver Erfordernisse
gegebenenfalls die Straflosigkeit begründet (44). Damit kehrt Herzberg entgegen
seinem Ausgangspunkt zu der von ihm so heftig bekämpften Strafzwecktheorie zurück.
Neben diesen zentralen Schwächen der Schulderfüllungstheorie
sei nur am Rande erwähnt, daß auch beim Vorliegen von Freiwilligkeit der
Erledigungsgedanke auf manche Erscheinungsformen des Rücktritts nicht recht paßt.
Beim untauglichen Versuch, bei dem von vornherein keine Gefahr droht,
ist nichts zu erledigen, und doch ist ein freiwilliger Rücktritt möglich. Wenn
man den Erledigungseffekt in der Beseitigung des durch den Versuch
hervorgerufenen rechtserschütternden Eindrucks sieht, ist man wieder bei der
Strafzwecktheorie angelangt. Mit der Schulderfüllungstheorie unvereinbar
erscheint mir auch die Regelung nach § 24 II, derzufolge ein „freiwilliges
und ernsthaftes“, aber erfolgloses und daher nichts erledigendes Tun zur
Straffreiheit führt.
Damit sei mein kritischer Überblick über die wichtigsten heute in Deutschland
vertretenen „Rücktrittstheorien“ abgeschlossen. Der mir zur Verfügung
stehende Raum reicht nicht aus, um in einzelnen zu zeigen, wie sich die richtige
Bestimmung der ratio des Rücktrittsprivilegs auf die Auslegung der Bestimmung
bei vielen Streitfragen auswirkt. Doch sei wenigstens noch darauf hingewiesen,
daß die hier vertretene Strafzwecktheorie es nahelegt, den zentralen Begriff
der Freiwilligkeit - also das für die Gewährung von Straffreiheit
ausschlaggebende Kriterium - nach Maßstäben auszulegen, die sich ebenfalls an
der Strafzwecklehre orientieren. Unter diesem Gesichtspunkt ist ein Rücktritt
freiwillig, wenn er Ausdruck einer inneren Umkehr des Täters, einer Rückkehr
in die Legalität, ist (45). Denn unter dieser Voraussetzung
kann die Strafbarkeit entfallen, weil sie weder spezial- noch generalpräventiv
geboten ist. Diese „normative“ Theorie der Freiwilligkeit unterscheidet sich
von der in Deutschland noch herrschenden psychologischen Auffassung, derzufolge
der Ausschluß der Freiwilligkeit von der Höhe des psychischen Drucks abhängt,
unter dem der Täter stand.
Dies näher auszuführen und damit die praktische Fruchtbarkeit einer
strafzweckorientierten Deutung des Rücktrittsprivilegs nachzuweisen, muß einer
anderen Gelegenheit vorbehalten bleiben.
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(Fubnoten)
(*) Im folgenden ohne Gesetzsangabe
zitierte Paragraphen entstammen dem deutschem Strafgesetzbuch.
(1)
Die gründlichste Übersicht aus neuerer Zeit liefert Ulsenheimer,
Grundfragen des Rücktritts vom Versuch in Theorie und Praxis, 1976, 33-119.
Noch aktuelles ist die ebenfalls gute Darstellung bei Schäfer, Die
Privilegiurung des „freiwillig-positiven“ Verhaltens des Delinquenten nach
formell vollendeter Straftat, 1992, 13-95.
(2)
Darauf bezieht sich auch BGHSt (=Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in
Strafsachen) 14, 75 (80).
(3)
Vgl. Bloy, Die dogmatische Bedeutung
der Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe, 1976, 158 m.w.N.
(4)
Lang-Hinrichsen, Engisch-Festschrift (=FS), 1969, 370.
(5)
Herzberg, Neue Zeitschrift für Strafrecht (= NStZ) 1989, 56.
(6)
Roxin, Kriminalpolitik und Strafrechtssystem, 1970, 1973 (2. Auflage),
37; ders. Heinitz-FS, 1972, 256.
Ausdrücklich zust. Bloy wie Fn. 3, 1976, 159. Ebenso in
Auseinandersetzung mit Herzberg Rudolphi, NStZ 1989, 511.
(7)
So nennt Bloy, wie Fn. 3, 1976, 158 die hier entwickelte Konzeption.
(8)
Bloy, wie Fn. 3, 1976, 160; Bottke, Strafrechtswissenschaftliche Methodik
und Systematik bei der Lehre vom strafbefreienden und strafmildernden Täterverhalten,
1979, 350, 565 ff.; Gores, Der Rücktritt des Tatbetelilgten, 1982, 149; Günther,
Arm. Kaufmann-FS, 1989, 546; Gutmann, Die Freiwilligkeit beim Rücktritt vom
Versuch und bei der tätigen Reue, 1963, 64 ff.; Jerouschek, Zeitschrift für
die gesamte Strafrechtswissenschaft (= ZStW) 102 (1990), 812; Krauß,
Juristische Schulung (= JuS) 1981, 888; Lampe, JuS 1989, 610; Maurach/Gössel,
Allgemeiner Teil (=AT) 2 (7. Auflage), 41/14; Muñoz Conde, ZStW 84 (1972), 76
1; Ranft, Juristische Ausbildung (= Jura) 1987, 532; ders. Juristenzeitung (= JZ)
1989, 1129; Systematischer Kommentar (= SK) (6. Auflage)- Rudolphi, § 24, Rn.
4; Schall, JuS 1990, 626; Schönke/Schröder/Eser (25. Auflage), § 24 Rn. 1 ff.
(9)
So etwa Herzberg, Lackner-FS, 1987, 334; Hassemer, Generalprävention und
Strafzumessung, in: Hassemer, Lüderssen/Naucke, Hauptprobleme der Generalprävention,
1979, 35 f.; Schäfer, wie Fn. 1, 1992, 55.
(10)
Bergmann,
Die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB, 1988, 450 ff.; ZStW 100 (1988),
335 f.; Gores, wie Fn. 8, 1982, 155 f.; Grünwald, Welzel-FS, 1974, 711 f.; v.
Scheurl, Rücktritt vom Versuch und Tatbeteiligung mehrerer, 1972, 26 ff.;
Schmidhäuser, Lehrbuch (= LB) AT (2. Auflage), 15/69; Schünemann, Goltdammer`s
Archiv (= GA) 1986, 323 f. Streng, JZ 1984, 654.
(11)
Walter, Der Rücktritt vom Versuch als Ausdruck des Bewährungsgedankens im
zurechnenden Strafrecht, 1980, 5; ders., GA 1981, 403; zu Walter vgl. Schäfer,
wie Fn. 1, 1992, 52 ff.
(12)
Zachariä,
Die Lehre vom Versuche der Verbrechen, 1839, 239.
(13)
Binding,
Das bedingte Verbrechen, in: Strafrechtliche und strafprozessuale Abhandlungen,
Erster Band, 1915, 125 ff.
(14)
R.
v. Hippel, Untersuchungen über den Rücktritt vom Versuch, 1966, 66; ihm
weitgehend folgend v. Scheurl, wie Fn. 10, 1972, 25 ff.
(15)
Diese
Bezeichnung wird hier vermieden, weil auch die Strafzwecktheorie auf
kriminallpolitischen Erwägungen über das fehlende Stratbedürfnis beruht.
(16)
Er
tritt schon in der 1. Aufl. (1881) seines Lehrbuchs (S. 143) auf, ist aber schon
früher von anderen Autoren formuliert worden (vgl. Ulsenheimer, wie Fn. 1,
1976, 42, Fn. 60). Die weiteren Anhänger dieser Theorie in der älteren
Literitur werden angeführt bei Ulsenheimer aaO.
(17)
v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, (21., 22. Auflage) 1919, 201.
(18)
RGSt
(= Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen) 6, 341 (342); 10, 324
(325); RG Rechtsprechung Bd. VIII, 12 (13); RGSt 14, 19 (23); 17, 243 (244); RG
Juristische Wochenschrift (= JW) 1892, 5 (6), RGSt 38, 402 (403); 39, 37 (39);
47, 358 (360); 62, 303 (305); 63, 158 (159); 72, 349 (350); 73, 52 (60).
(19)
Feuerbach,
Kritik des Kleinschrodischen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuch für die Chur-Pfalz-Bayrischen Staaten, Erster Theil, 1804, 102.
(21)
Weinhold,
Rettungsverhalten und Rettungsvorsatz beim Rücktritt vom Versuch, 1990, 31 f.
(22)
Blei,
AT (18. Auflage) 235 f.; Grünwald, Welzel-FS, 1974, 709; Jescheck/Weigend, AT
(5. Auflage), § 51 I 2; Krauß, JuS 1981, 807; Puppe, NStZ 1984, 490; Wessels,
AT (26. Auflage) Rn. 626.
(23)
Bockelmann,
NJW 1955, 1420, Fn. 41.
(24)
Ulsenheimer,
wie Fn. 1, 1976, 70.
(25)
Vgl.
Bockelmann, NJW 1955, 1420, Fn. 41.
(26)
Weinhold,
wie Fn. 21, 1990, 33.
(27)
Insoweit abw. Ulsenheimer, wie Fn. 1, 1976, 72, der aber nur den Fall ins Auge faßt, daß
der Täter die Tat nicht mehr vollenden kann.
Doch läge darin schon ein fehlgeschlagener Versuch vor.
(28)
Zu
der (eher zu verneinenden) Frage, ob zwischen Prämien-, Belohnungs-,Verdienst-
und Gnadentheorie buchenswerte Abweichungen bestehen, vgl. Ulsenheimer, wie Fn.
1, 1976, 74 ff.
(29)
Bockelmann,
NJW 1955, 1421.
(30)
Fast
wörtlich übereinstimmend Jescheck/Weigend, AT (5. Auflage), § 51 I 3.
(31)
Wessels,
AT (26. Auflage) Rn. 626.
(32)
Vgl.
zu diesem heute weithin anerkannten Gegenargument Roxin, Heinitz-FS, 1972, 271.
(33)
Bockelmann,
NJW 1955, 1420.
(34)
Jescheck/Weigend,
AT (5. Auflage), § 51 I 3.
(35)
Wessels,
AT (26. Auflage), Rn. 626.
(36)
Jäger,
Der Rücktritt vom Versuch als zurechenbare Gefährdungsumkehr, 1996, 126.
(37)
Herzberg,
Lackner-FS, 1987, 325 (349 ff.); ferner ders., NStZ 1990, 172 (in
Auseinandersetztung mit Rudolphi, NStZ 1989, 508).
(38)
Hier
und im folgenden Herzberg, Lackner-FS, 1987, 349.
(39)
Herzberg,
Lackner-FS, 1987, 350.
(40)
Herzberg,
Lackner-FS, 1987, 349.
(41)
Schäfer,
wie Fn. 1, 1992, 68.
(42)
SK
(6. Auflage)- Rudolphi, § 24 Rn 3a; ders., NStZ 1989, 508 (dagegen wieder
Herzberg, NStZ 1990, 170).
(43)
Hier
und im folgenden Herzberg, Lackner-FS, 1987, 351.
(44)
Ähnlich
schon Bergmann, ZStW 100 (1988), 337.
(45) Näher dazu Roxin, Heinitz-FS, 1972, 251 ff.; vorher schon Roxin, ZStW 77 (1965), 96 ff.
ÜBER
DIE RATIO DES RÜCKTRITTSPRIVILEGS
IM STRAFRECHT
Prof.
Dr. Dr. h. c. mult.
Claus Roxin
RESUMEN: El objeto del presente artículo es hacer una revisión crítica de las teorías que, desde diferentes perspectivas, han venido explicando el fundamento de la impunidad del desistimiento en la tentativa (teorías jurídicas, teoría del puente de oro, teoría del perdón o del premio y la teoría del resarcimiento de la culpabilidad). Con este trasfondo el autor desarrolla una versión modificada de la teoría de la pena que busca la ratio de la impunidad del desistimiento en la ausencia de razones de prevención general y especial que justifiquen la necesidad de la pena.
PALABRAS CLAVES: Formas de aparición del delito, iter criminis, desistimiento, tentativa.
FECHA DE PUBLICACIÓN EN RECPC: 26 de noviembre de 2000
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